
Vergraben, präparieren, entsorgen – es gibt viele Möglichkeiten. Ein Überblick von Lutz Prauser
Die meisten Schildkröten sollten – so die Theorie – ihre Halter überleben. Aber die Wahrheit sieht natürlich anders aus. Viele Tiere sterben früh; sei es, dass sie unter katastrophalen Bedingungen gehalten werden, sei es, dass sie an schweren Krankheiten leiden (z.B. Panzererweichung). Während kranke und schwache Tiere in der freien Natur durch den hohen Selektionsdruck nur kurze Zeit leben, haben sie in menschlicher Obhut weit mehr Chancen, ein paar Jahre zu überleben.
Hinzu kommen Unfälle: Tiere, die umkippen und sich nicht mehr aufrichten konnten, Angriffe durch Ratten, Marder oder Greifvögel. Gründe, dass Tiere in menschlicher Obhut sterben, gibt es leider zu Hauf und längst nicht immer kann man einen Halter dafür verantwortlich machen.
Was aber, wenn ein Tier gestorben ist?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, was Halter mit dem Tierkörper machen können. Die Palette reicht von der Grabstelle auf einem Tierfriedhof bis zur Entsorgung in der Mülltonne.
Wir haben hier die verschiedenen Möglichkeiten aufgelistet und möchten die wichtigsten Informationen dazu geben.
Vorab:
Halter streng geschützter Tierarten unterliegen einer Meldepflicht. Das bedeutet, dass auch der Tod des Tieres (ohne Angabe von Gründen) der Naturschutzbehörde angezeigt werden muss. Das betrifft zum Beispiel die meisten Landschildkrötenarten.
Auf Anfrage teilte uns Claudia Centner von der Pressesetelle des Landratsamts Erding mit: „Sie halten eine Griechische Landschildkröte, die besonders und streng geschützt ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a und Nr. 14 Buchstabe a Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und die legal nachgezüchtet wurde. Für diese Schildkröte besitzen Sie eine EU-Bescheinigung (Vermarktungsgenehmigung für ein nachgezüchtetes Tier, Art. 48 Abs. 1 Buchstabe c DVO). Sollte diese Schildkröte versterben, ist die EU-Bescheinigung ungültig geworden (Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a DVO). Ungültige Bescheinigungen sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden und können als Grundlage für die Neuausstellung einer Bescheinigung (Art. 51 DVO) verwendet werden (Art. 11 Abs. 5 DVO).“
Was heißt das konkret?
Claudia Centner: „In der Praxis schaut das so aus, dass der Kreisverwaltungsbehörde, bei der die Schildkröte aktuell gemeldet ist, der Tod der Schildkröte gemeldet wird und die EU-Bescheinigung im Original auch an diese Kreisverwaltungsbehörde geschickt bzw. abgegeben wird. Normalerweise wird dann die Schildkröte abgemeldet und die EU-Bescheinigung ungültig gezeichnet und von der Kreisverwaltungsbehörde an die ausstellende Behörde geschickt.“ Sinnvollerweise sollte man aber eine Kopie der EU-Bescheinigung in seinen Unterlagen behalten.
1. Einsenden zur Sektion
In vielen Forendiskussionen wird sehr oft der Rat gegeben, tote Tiere an ein Untersuchungslabor zu einer Sektion einzuschicken, um die Todesursache feststellen zu lassen.
Die Kenntnis der genauen Todesursache kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein: Wer mehrere Tiere zusammen hält, kann unter Umständen erfahren, ob ansteckende Krankheiten oder parasitärer Befall auch die anderen Tiere bedroht. Ebenfalls lassen sich Vergiftungen, Darmverschlüsse etc. erkennen, Todesursachen, die in aller Regel zeigen, dass die Haltungsbedingungen dringend geändert werden müssen.
Aber eine Sektion kann auch sinnvoll sein, weil Halter sich selbst die Schuld am Tod der Tiere geben (z.B. bei Ausfällen während oder kurz nach der Winterstarre) und denken, sie hätten etwas falsch gemacht, aber nicht wissen was es war.
Eine Sektion kann Klarheit schaffen, ob der Halter überhaupt einen Fehler gemacht hat, oder ob der Tod des Tieres vielleicht eine ganz andere Ursache haben könnte.
Oft werden auch Halter – vor allem wenn sie Erkrankung und Tod ihrer Tiere öffentlich in Foren diskutieren – mehr oder weniger sanft gedrängt, eine Sektion durchführen zu lassen, manchmal auch mit der „moralischen Verpflichtung“, das Ergebnis müsse unbedingt veröffentlicht werden, es müsse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. So könnten vielleicht andere davon lernen, Fehler zu vermeiden. Es liegt an jedem Halter selbst, einem solchen „Druck“ zu folgen.
Pathologische Untersuchungen führt unter anderem die Berliner Firma Exomed durch. Auf der Internetseite weist das Institut für veterinärmedizinische Betreuung niederer Wirbeltiere und Exoten darauf hin dass „Tierkörper auslaufsicher und gekühlt verschickt werden müssen. Sie sollten zuvor nicht eingefroren sein, denn Eiskristalle zerstören die Organstruktur. Eine weit vorangeschrittene Verwesung kann eine präzise Diagnose unmöglich machen“. Die Kosten für eine Sektion belaufen sich laut Online-Preisliste je nach Aufwand auf 18 bis rund 50 Euro.
Und noch etwas sollten Halter bedenken. „Sezierte Tiere werden grundsätzlich nicht an die Einsender zurückgegeben, da dies aus hygienischen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist.“ Dies teilte uns Exomed auf Nachfrage mit. „Auch die Rückgabe von Schildkrötenpanzern ist aus diesem Grunde nicht erlaubt. Zudem würde die Präparation von ,hygienisch einwandfreien’ Panzern einen zeitlichen und arbeitstechnischen Aufwand erfordern, der nicht realisiert werden kann.“
Wer also sein Tier zu einer Sektion einsendet, sollte wissen, dass er keine Möglichkeit mehr hat, es anschließend zu beerdigen.
2. Beerdigung im eigenen Garten
Grundsätzlich erlaubt das Tierkörperbeseitigungsgesetz die Beerdigung von Tieren im eigenen Garten. In §5 TierKBG heißt es:
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen 1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind…
Allerdings gibt es für die Tierkörperbeseitigung in Deutschland seit 2002 eine EU-Vorschrift, die das Vergraben toter Tiere nur noch mit einer Genehmigung erlaubt.
Dazu informiert online das Magazin „Ein Herz für Tiere“: „Um nicht jeden Einzelfall überprüfen zu müssen, haben die Behörden jedoch eine „Allgemeinverfügung“ erlassen. In Deutschland wurde diese Verordnung durch das „Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz“ vom 25.10.2004 in nationales Recht umgesetzt. Gewöhnungsbedürftig ist, dass unter diese Bezeichnung auch das Vergraben toter Haustiere fällt…. Sowohl die EG-Verordnung als auch das deutsche Gesetz stellen es jedoch den Landesbehörden frei, das Vergraben von Haustieren unter Einhaltung bestimmter, mit dem Naturschutzrecht vereinbarten Vorgaben zuzulassen.“
Viele Kommunen haben entsprechend reagiert und weisen in ihren Bürgerinformationen darauf hin, dass die Beerdigung von Haustieren auf Privatgrund nach wie vor zulässig ist. Unter Umständen finden Sie dazu Angaben auf der Internetseite, wie hier das Beispiel Bochum zeigt.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich an seinem Wohnort zu erkundigen, wie die jeweilige Kommune das Thema handhabt.
Selbstverständlich ist das Beerdigen von Haustieren nur auf dem eigenen Gelände erlaubt. Es darf nicht in Wäldern, Parkanlagen oder anderen öffentlichen Bereichen begraben werden.
Wer nicht Eigentümer des Grundstücks ist (z.B. Mieter oder Pächter eines Hauses oder Gartens) tut gut daran, sich mit dem Grundstückseigner zu verständigen, ob er das Tier in seinem Garten beerdigen darf. Es versteht sich von selbst, dass die Beerdigung von toten Tieren in gepachteten Kleingärten nicht erlaubt ist.
Da das Tier bis auf Skelett und Panzer relativ schnell im Erdreich verwest, könnte ein Halter natürlich auf die Idee kommen, Panzer und Skelett nach einigen Jahren wieder auszugraben. Wer so etwas vorhat, sollte sich in jedem Fall mit seiner Naturschutzbehörde in Verbindung setzen. Denn auch für den Besitz und den Handel mit Tierteilen geschützter Arten gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für lebende Tiere.
Dazu die Pressestelle des Landratsamtes Erding: „Sollte das Tier bestattet werden (nach geltendem Tierkörperbeseitigungsgesetz) wird die EU-Bescheinigung eingezogen und ungültig gezeichnet. Wenn dann der leere Panzer wieder ausgegraben wird, besteht natürlich das Problem mit dem Nachweis der legalen Herkunft und damit mit einem legalen Besitz.
Grundsätzlich darf auch ein leerer Schildkrötenpanzer als Teil eines besonders und streng geschützten Tieres ohne Nachweis nicht in Besitz sein und nicht vermarktet werden. Für den leeren Panzer müsste dann eine neue EU-Bescheinigung beantragt werden (wie im Fall der Präparation gleich nach dem Tod des Tieres).“
Aber Achtung: Sofern die legale Herkunft des Panzers nicht nachgewiesen kann, „kann keine EG-Bescheinigung ausgestellt werden und ggf. auch eine Beschlagnahme/Einziehung des Schildkrötenpanzers angezeigt sein.“ Ein solcher Herkunftsnachweis ist allerdings über die Behörden möglich, „da bei den eingezogenen EG-Bescheinigungen ja Fotodokumentationen anhängen und diese mit dem Panzer verglichen werden können. Sollte dies gelingen, kann für den leeren Panzer eine EU-Bescheinigung ausgestellt werden.“
Konkret: Wer also einen Panzer später wieder aus dem Erdreich ausgraben möchte, sollte sich umgehend mit der Behörde in Verbindung setzen. Mit Hilfe der eigenen Unterlagen (Kopie der alten EU-Bescheinigung und Fotodokumentation) sollte es kein Problem darstellen, die legale Herkunft des Panzers nachzuweisen.
3. Tierpräparation
Wer möchte, kann sich an einen Tierpräparator wenden und sein totes Tier präparieren lassen. Allerdings ist die Präparation streng geschützter Tierarten genehmigungspflichtig. Das Land Thüringen zum Beispiel teilt dazu auf seiner Internetseite mit:
„Verendete Tiere besonders geschützter Arten aus der Haltung/Obhut des Menschen, die rechtmäßig eingeführt, rechtmäßig gezüchtet oder rechtmäßig der Natur entnommen wurden (z.B. importierte Papageien, Beizvögel, gezüchtete Landschildkröten), können präpariert werden, wenn der Legalitätsnachweis (Einfuhrgenehmigung, EG-Bescheinigung, Zuchtnachweis) beim Präparator vorliegt!“
Bei streng geschützten Tieren muss dem Präparator die EU-Bescheinigung oder CITES-Bescheinigung vorgelegt werden, damit dieser die Genehmigung einholen kann.
Was man genau tun sollte, weiß der zuständige Sachbearbeiter. So empfiehlt das Erdinger Landratsamt: „Sollte eine Präparation beabsichtigt sein (zeitnah!), ist grundsätzlich am besten, dies bei der Meldung des Versterbens der Schildkröte anzugeben. Dann wird zwar die EU-Bescheinigung auch im Original ungültig gezeichnet und an die ausstellende Behörde geschickt, allerdings kann dann parallel gleich eine neue EU-Bescheinigung für ein Präparat ausgestellt werden. Bei dieser neuen EU-Bescheinigung erfolgt ein Vermerk über die Nr. der alten Bescheinigung. Mit dieser EU-Bescheinigung ist dann das Präparat wieder im legalen Besitz und kann auch vermarktet werden.“
Der Handel präparierter Tiere oder Tierteile (Panzer) unterliegt den gleichen gesetzlichen und artenschutzrechtlichen Bestimmungen wie der Handel mit lebenden Exemplaren. Daher darf auch ein Schildkrötenpanzer nicht einfach auf dem nächstbesten Flohmarkt veräußert (oder gekauft) werden.
Die Kosten für ein solches Präparat belaufen sich auf 80 Euro oder mehr, es wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Halter können sich entscheiden, ob sie nur den Panzer aufheben wollen, oder ob sie das gesamte Tier präparieren lassen wollen. Beides ist möglich. Kontakte zu Tierpräparatoren finden sich über Branchenbücher oder via Internet.
4. Abgabe an Museen, Sammlungen
Viele Zoos, naturkundliche Museen und ähnliche Einrichtungen unterhalten umfangreiche Präparate verstorbener Tiere. Unter Umständen können Präparate seltener Arten für solche Einrichtungen interessant sein. So findet sich zum Beispiel im Frankfurter Senckenberg-Museum das Präparat einer vormals privat gehaltenen Fransenschildkröte.
Halter, die ein solches Tier einem Zoo, einer Sammlung oder einem Museum zur Verfügung stellen möchten, sollten zuvor mit dieser Einrichtung Kontakt aufnehmen und sich versichern, dass auch wirklich Interesse an einem solchen Exponat vorliegt. Ebenso sollten sie die EU-Bescheinigung an die zuständige Behörde einschicken und vermerken, wohin sie das tote Tier gegeben haben.
5. Tierkrematorium / Tierfriedhof
In vielen Kommunen gibt es Tierkrematorien und Tierfriedhöfe, die meisten werden von den örtlichen Tierschutzvereinen betrieben. Nicht überall ist eine Einäscherung vorgeschrieben, viele Friedhöfe bieten auch die Bestattung des unverbrannten toten Tieres an.
Die Kosten für eine Bestattung richten sich ganz nach den Wünschen und Bedürfnissen des Halters. Nach oben sind kaum Grenzen gesetzt, je nachdem, wie opulent die Bestattung und die Grabausstattung werden sollen. Dreistellige Beträge sind schnell erreicht.
Jeder, der mit dem Gedanken spielt, seine Schildkröte auf einem Tierfriedhof bestatten zu lassen, sollte sich in jedem Fall zuerst nach den Kosten erkundigen. Neben der Grabstätte fallen ggf. weitere Gebühren für die Einäscherung an. Auch Kosten für. Urnen, Sarg aus Pappe oder Holz und Grabstein schlagen zu Buche. Weiterhin ist zu klären, wie lange eine Grabstätte vergeben wird. Viele Tierfriedhöfe bieten Erstmieten für zwei oder drei Jahre an, Verlängerungen sind möglich. Grabpflege kann ebenfalls auf vielen Friedhöfen gebucht werden. Abholung wie auch Aufbewahrung vor der Bestattung werden – sofern in Anspruch genommen – ebenfalls berechnet.
Exemplarisch verweisen wir an dieser Stelle auf die Gebühren des Tierfriedhofs Solingen und Ingolstadt. Da kommt schnell ein dreistelliger Betrag zusammen.
6. Entsorgung über den Hausmüll / Tierkörperbeseitigungsanstalten

„Mülleimer auf, Tier rein, Deckel zu!“ – auch diese Variante ist in vielen Kommunen zulässig. Allerdings sind die Regelungen in den Gemeinden, die zuständig für die Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushalten sind, unterschiedlich. So gibt es Städte und Landkreise, die die Beseitigung toter Kleintiere über den Hausmüll zulassen, z.B. der Landkreis Ahrweiler: Gestorbene Haustiere wie Hunde und Katzen können auf dem eigenem Grundstück außerhalb von Wasserschutzgebieten vergraben werden. Wer dies nicht will oder wegen eines nicht vorhandenen Grundstücks nicht kann, muss den Tierkörper vom Zweckverband Tierkörperbeseitigung entsorgen lassen (Ruf 06508/91430). Verendete kleine Haustiere wie Ziervögel oder Zwergkaninchen können ebenso wie auf dem Grundstück gefundene verendete Singvögel über die graue Restmülltonne entsorgt werden, nachdem sie in Plastikbeutel verpackt wurden.
Wo dieses gestattet ist, dürfen tote Tiere bis zu einer bestimmten Größe einfach in den Restmüll geworfen werden. Man darf aber Tierkörper nicht über den Biomüll entsorgen, da dieser entweder kompostiert oder in Biogasanlagen eingebracht wird.
In den Kommunen, in denen das Wegwerfen toter Tiere nicht erlaubt ist, müssen Tierkörper in eine Beseitigungsanstalt gebracht werden. Dort werden sie dann mit anderen toten Tieren sowie tierischen Nebenprodukten verbrannt. Nähere Informationen geben auf Anfrage die Verwaltungen der Städte und Landkreise. Bitte auch beachten, dass die Abgabe von Kadavern bei Tierkörperbeseitigungsanstalten zum Teil gebührenpflichtig ist.
Text: Lutz Prauser
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Ich informiere mich derzeit zu den Möglichkeiten der Tierbeerdigung. Wie Sie bereits sagen, gibt es dahingehend viele Optionen aus denen man wählen kann. Ich finde es sinnvoll, dass eine Meldepflicht für geschützte Tierarten existiert.
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finde die Berichte von Euch immer sehr gut.
Werde diesen wieder in die Gruppen Freunde der Landschildkröten und Freunde der Landschildkröten Schweiz einstellen.
Danke